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AGB – Allgemeine Geschäfts­bedingungen der SYSolution GmbH für Unter­nehmer (Stand August 2022)

I. Geltungsbereich – Einbeziehung in Rahmenverträge – Reihenfolge der Geltung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich bei Vertragsbeziehungen zwischen der Firma SYSolution GmbH, Grabitzer Str. 46, 93437 Furth im Wald (nachfolgend auch „wir“ oder „SYSolution“ genannt) und Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Entgegenstehende oder abweichende AGB oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich und in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
4. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind in Textform festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
5. Sollten sich in den AGB und dem den AGB jeweils zugrundeliegenden Vertrag oder dem Angebot abweichende Bedingungen ergeben, so gilt zuerst vorrangig die Angabe des jeweiligen Vertrags, dann das Angebot und dann die AGB.

II. Angebote

1. Angebote von SYSolution sind freibleibend.
2. Sofern SYSolution ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zur Zeit genutztes IT-System, dessen Software und Programme und/oder über vom Kunden beabsichtigte Erweiterungen. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er diese in Textform niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens SYSolution wirksam.

III. Bestellungen

1. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Vertragsausführung anzunehmen.
2. Ein Vertrag, dem kein schriftliches Angebot des Kunden vorausgeht, kommt erst dann zustande, wenn SYSolution den Auftrag oder die Bestellung explizit als Annahme des Vertrags gegenüber dem Kunden bestätigt (Annahmebestätigung), spätestens mit Lieferung der Ware oder Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch SYSolution. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Annahmebestätigung von SYSolution aufgeführt sind, kommt kein Vertrag zustande.

IV. Leistungsgegenstand

1. Die Vertragspflichten von SYSolution ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis bzw. übersandten Angeboten und unterzeichneten Aufträgen / Angeboten und Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2. Sofern nicht abweichend in Textform vereinbart, ist nicht Vertragsgegenstand die Installation von zu liefernder Hard/Software, die Einweisung und Schulung des Personals des Kunden, der Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden sowie individuelle Anpassungen der Software. Dies gilt auch für die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung seitens des Kunden, durch fehlerhafte Hardware, durch eine Unterbrechung der Stromversorgung, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Diese Leistungen können im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung nach den aktuellen Stundensätzen von SYSolution vereinbart und abgerechnet werden.

V. Zusätzliche Leistungen und Leistungsänderungen

1. Werden vom Kunden zusätzliche Leistungen, Erweiterungen oder Änderungen angefordert (z.B. Change Reuest), welche nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, besteht bei Erbringung der Leistungen oder des Auftrags durch SYSolution ein Anspruch gemäß der aktuellen Stundenpreisliste von SYSolution.

VI. Preise – Vergütung – Zahlungsbedingungen – Preisänderungen

1. Je nach Vereinbarung werden die erbrachten Leistungen von SYSolution nach Festpreis, nach Aufwand oder Leistungsstaffeln vergütet. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der gegenständlichen Vergütungsübersicht oder dem Angebot/Auftragsbestätigung.
2. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so gelten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Stunden- bzw. Tageshonorarsätze. Ein Manntag entspricht 8 Zeitstunden an einem Kalendertag.
3. Bei Servicedienstleistungen Vorort erfolgt die Abrechnung im 30-Minutentakt.
4. SYSolution wird spätestens zum 7. Werktag des Folgemonates eine Abrechnung der zum Monatsende angefallenen Vergütung übermitteln.
5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Kunden zu erstatten. Für Wegekosten wird ein Kilometerentgelt gemäß der aktuellen Preisliste berechnet.
6. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, bei Fehlen einer Zahlungsfrist spätestens innerhalb von [30] Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und eventueller Liefer- und Versandkosten.
8. Preisänderungen sind zulässig, wenn die Lieferung / Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Unsere Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten und/oder Hersteller-/Importeurabgabepreis errechnet. Erfolgt eine Lieferung / Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Hersteller-/Importeurabgabepreis, am Materialpreis und/oder Tariflohn oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Es gilt dann der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Preis. Kostensteigerung oder Kostensenkung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 
9. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Mitteilung der Preisänderung uns gegenüber zu erklären.
10. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist SYSolution zu einer angemessenen Anhebung einer vereinbarten Pauschale nach Ankündigung in Textform berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem SYSolution dem Kunden die Änderung mitgeteilt hat. Sie darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 20 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts in Textform kündigen.
11. Bei Teillieferungen und Teilabnahmen sind wir zur Stellung von Teilrechnungen bezüglich des Anteils der gelieferten / abgenommenen Ware / Leistung berechtigt. Zusätzliche Versandkosten bei Lieferungen werden in diesem Fall von uns getragen.

VII. Lieferfrist

1. Bei von uns genannten Lieferzeiten und -fristen handelt es sich nicht um Fixgeschäfte i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB, § 376 HGB, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes in Textform von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd.
2. Eine Liefer-, Fertigstellungsfrist kann erst nach eindeutiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind, festgelegt werden. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, haben wir dem Kunden unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
3. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen um die Dauer der Behinderung, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt, z.B.: Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Rohstoffknappheit, weltweite Störungen der Lieferketten, politische Unruhen, Terrorakte, hoheitliches Handeln oder behördliche Maßnahmen). Führen entsprechende unvorhergesehener Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien jeweils vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

VIII. Vertragslaufzeit – Kündigung

1. Sofern keine Vertragslaufzeit in Textform vereinbart ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien in Textform mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Jahres gekündigt werden.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn,
– über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht
– ein Vertragsp. fahrlässig oder vorsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, oder schuldhaft gegen Gesetze verstößt, die Daten Dritter schützen sollen
– der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät. Der Auftragnehmer ist für diesen Fall berechtigt, einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Vergütung inklusive des vertraglich vereinbarten Stundenkontingents zu verlangen. Weitergehender Schadensersatz wird ausdrücklich vorbehalten.
3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

IX. Mitwirkungspflichten des Kunden – Bearbeitung von Werken – fremde Rechte

1. Für unsere Tätigkeiten in IT-Systemen des Kunden ist eine aktive Mitwirkung seitens des Kunden erforderlich. Der Kunde wird uns die für die Durchführung der vereinbarten Tätigkeit benötigten Zugriffsrechte rechtzeitig bereitstellen. SYSolution darf von den ihr eingeräumten Zugriffsrechten nur in dem für die Durchführung der Tätigkeit unerlässlich notwendigen Umfang Gebrauch machen.
2. Der Kunde wird uns Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich in Textform unter möglichst detaillierter Beschreibung des Fehlers beschreiben und uns melden und hierbei weiter angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt, sowie uns bei der Fehlersuche aktiv unterstützen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbesondere, wenn wir den Kunden dazu auffordern und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.
4. Wartungen und Pflegearbeiten werden in der Regel per Fernwartung durchgeführt.
5. Der Kunde räumt SYSolution das Recht ein, kundeneigene Programme oder Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, für den Kunden zu bearbeiten und/oder zu ändern. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
6. Der Kunde versichert, die notwendigen Verwertungsrechte an den von ihm gelieferten Daten und Informationen zu besitzen.
7. Der Kunde versichert, dass durch die Beauftragung von SYSolution keine Urheber-, Leistungsrechte und Rechte Dritter verletzt werden.
8. Bei einer Installation von urheberrechtlich geschützten Werken welche der Kunde SYSolution zur Installation auf den Systemen des Kunden übergibt / zur Verfügung stellt, gilt folgendes: SYSolution ist nicht verpflichtet die ihm vom Kunden zur Installation auf seinen Systemen übergebenen Softwareprogramme oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke auf ordnungsgemäße und vollständige Lizenzierung oder sonstige ordnungsgemäße Rechteeinräumung zu überprüfen oder den Kunden auf mögliche Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Der Kunde ist selbst und eigenständig für eine ordnungsgemäße und ausreichende Lizenzierung und Rechteeinräumung verantwortlich.
9. Für Rechte Dritter an durch den Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet der Kunde alleine. Eine rechtliche Prüfung durch SYSolution findet nicht statt. Für die Erfüllung und Einhaltung der geltenden rechtlichen Bedingungen – auch gegenüber Dritten – ist allein der Kunde verantwortlich.
10. Der Kunde stellt SYSolution von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Verfahrenskosten, frei, welche durch die schuldhafte Verletzung dieser Bedingungen und der vorstehenden Rechtseinräumung eingetreten sind.
11. SYSolution ist berechtigt im Rahmen des Vertrags bei Installation/ Updates/Wartungen für dem Kunden Lizenzbestimmungen von Softwareprogrammen / APPs in dessen Namen zuzustimmen / zu akzeptieren.
12. Allen im Rahmen der Installation, Systembetreuung und Netzwerkoptimierung bestätigten Lizenzbestimmungen, Datenschutzabkommen und anderen notwendigen Zusagen durch SYSolution werden vom Kunden zugestimmt. Ein Auftrag des Kunden an SYSolution zur Lizenzprüfung muss vom Kunden in Textform erteilt werden.

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X. Datensicherung

1. Der Kunde ist – vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung in Textform – selbst und eigenständig für eine Datensicherung und Archivierung seiner Daten verantwortlich. Dies gilt insbesondere, wenn er SYSolution mit Arbeiten an seinem IT-System beauftragt, vor Durchführung der Arbeiten. SYSolution haftet für diesen Fall nicht für eventuellen Datenverlust durch fehlerhafte oder mangelnde Sicherung der Daten durch den Kunden.
2. Ein Auftrag zur Datensicherung der Daten des Kunden durch SYSolution vor Ort muss vom Kunden in Textform erfolgen und von SYSolution in Textform bestätigt werden. Der Kunde hat diese Datensicherung selbst auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Eine Haftung von SYSolution in diesem Fall für Schäden die aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Datensicherung des AN resultieren ist ausgeschlossen, wenn der AG die Datensicherung der AN nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Arglist von SYSolution sowie im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XI. Abnahme – Abnahmefiktion

1. Erbringt SYSolution für den Kunden Werkleistungen, so hat der Kunde diese nach Anzeige der Fertigstellung innerhalb von 5 Werktagen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn SYSolution dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
4. Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht und das Werk bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche gelieferten oder installierten Waren und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SYSolution.

XIII. Nutzungsrechte – Leistungsverwertungsrechte an Werken des AN

1. SYSolution behält sich an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen (z.B. Software, Leitungsplänen), Vorlagen, Mustern sämtliche Leistungsverwertungsrechte vor. Ohne Einwilligung in Textform darf der Kunde diese Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2. Sofern nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, gewährt SYSolution dem Kunden ein, nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, einfaches, nicht ausschließliches nicht übertragbares Nutzungsrecht auf alle von SYSolution erstellten Werke, die mit dem zwischen den Kunden und SYSolution geschlossenen Vertrag einhergehen.
3. Die Nutzungsart ist auf den im Rechtsgeschäft definierten Verwendungszweck beschränkt. Jede darüberhinausgehende Verwendung bedarf der Zustimmung von SYSolution in Textform.
4. Soweit bei SYSolution oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Erstellung einer Dienstleistung für den Kunden Design-, Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechte entstehen, gehen diese nicht auf den Kunden über, es sein denn, SYSolution überträgt diese Rechte in Textform auf den Kunden.
5. Sämtliche weitere Leistungsverwertungsrechte, vor allem das Recht zur Bearbeitung verbleiben bei SYSolution.
6. Eine Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Vertrags.
7. Sofern nichts Abweichendes in Textform im Vertrag geregelt ist, verbleibt der Quellcode / Sourcecode bei SYSolution. Dem Kunden stehen keine diesbezüglichen Rechte zu.

XIV. Verfügbarkeit der Internet-Dienste – IP-Adresse

1. SYSolution gewährleistet eine Erreichbarkeit ihrer für den Kunden gemieteten Internet-Webserver grundsätzlich 24h am Tag, 7 Tage in der Woche und dabei insgesamt in Höhe von 97 % im Jahresmittel.
2. Von dieser Gesamthöhe sind alle Zeitspannen ausgenommen, in denen einzelne oder sämtliche Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, welche nicht im Einflussbereich von SYSolution liegen – insbesondere durch höhere Gewalt, Verhalten Dritter etc. – über das Internet nicht zu erreichen sind.
3. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass während der gesamten Vertragslaufzeit dem Server dieselbe IP-Adresse zugewiesen wird.

XV. Gewährleistung – Untersuchungs- und Rügepflicht für Kaufleute

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. SYSolution gibt etwaige über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Garantieund Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunde weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 1 Jahr.
4. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6. Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwerben wir mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten.
7. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
8. Vor einem Austausch oder einer Reparatur von Komponenten, insbesondere von Festplatten, hat der Kunde selbst eine Datensicherung seiner Daten durchzuführen. SYSolution ist nicht zur Datensicherung verpflichtet. SYSolution ist nicht verpflichtet auf dem Gerät installierte Programme oder Daten wiederherzustellen oder bereits installierte Programme wieder neu zu installieren.
9. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
10. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt bei einem Vertrag, der für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist voraus, dass der Kunde seiner kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für die kaufmännische Untersuchungsund Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Der Kunden hat die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Empfang auf Qualitäts- und Mengenabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung, fehlende Anleitungen, Handbücher) zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb der Frist in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige innerhalb von 5 Werktagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder bei Arglist von SYSolution. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
11. Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

XVI. Haftung, Haftungsausschluss

1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Arglist, bei Garantieversprechen, sowie nach Produkthaftungsgesetz oder anderer zwingend gesetzlicher Verpflichtungen.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
3. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
4. SYSolution haftet nicht für Fehler von ihr verwendeter Standardsoftware.
5. SYSolution haftet nicht für Störungen und Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereiches, insbesondere außerhalb des physikalischen Netzes und der Datenbanken, bzw. Server von SYSolution liegen, es sei denn, diese Ausfälle sind dort durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns verursacht worden.
6. SYSolution ist nicht für die Inhalte der Webseiten / Apps, die der Kunde auf dem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz bereitstellt, verantwortlich. Vor allem ist SYSolution nicht verpflichtet, die Anbieterkennzeichnung oder die Datenschutzerklärung des Kunden auf rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, zu ergänzen und/oder aktuell zu halten.
7. Für vom Kunden gewünschte Tools der Webseiten / Apps des Kunden, welche durch Anbieter außerhalb der EU betrieben werden, bzw. in Verantwortung von US-Firmen stehen, haftet SYSolution nicht. Der Kunde ist selbst für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach DSGVO und TTDSG verantwortlich.
8. Sofern gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Vertragsparteien insgesamt auf 100% der durchschnittlichen Jahresnettovergütung der letzten 12 Monate, maximal jedoch auf den unter nachfolgender Ziffer mitgeteilten Versicherungsschutz, beschränkt.
9. Im Übrigen ist die Haftung von SYSolution ausgeschlossen.
10. Soweit die Haftung von SYSolution ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 

XVII. Nennung Referenzkunde

1. SYSolution steht es frei, in Pressemitteilungen oder Referenzlisten die Öffentlichkeit über eine generelle Zusammenarbeit mit dem Kunden und das beauftragte Projekt zu informieren, z.B. den Kunden durch Auflistung als Referenzkunden auf den Websites von SYSolution zu benennen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.

XVIII. Vertragsübernahme – Gerichtsstand – Rechtswahl – Vertragssprache

1. SYSolution kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme) und diese jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist und der Dritte das gleiche Datenschutzniveau wie SYSolution aufweist.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Cham. SYSolution ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
4. Vertragssprache ist Deutsch.